SATZUNG

 Des Obst - und Gartenbauvereins Wustweiler e.V.

 

§ 1

 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Wustweiler e.V.“ Er hat seinen Sitz in Illingen-Wustweiler.

 

Der Verein ist gemeinnützig und beim Amtsgericht in Ottweiler in das Vereinsregister eingetragen.

  

§ 2

 Zweck des Vereins

 

 (1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Obst- und Gartenbaus. Dieses Ziel sucht der Verein zu erreichen durch:

 

a) Vorträge, Besprechungen und praktische Beratungen

b) Lehrfahrten, Abhalten und Besuchen von Fachkursen

c) Veranstaltungen und Ausstellungen

d) Vermittlung von Pflanzen

e) Förderung des öffentlichen Interesses an der Arbeit des Obst- und Gartenbauvereins

f) Förderung und Pflege des Gemeinschaftssinnes

g) Zusammenarbeit mit Institutionen und nahestehenden Vereinen und Verbänden

 

(2) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

 

(2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 4

 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Über den Antrag auf

Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

Bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme kann der Antragsteller die

Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung ergeht durch die nächste ordentliche

Mitgliederversammlung.

 

Personen, die sich um den Verein aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher

Leistungen besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des 1. Beitrages.

 

Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen begründet.

 

 § 5

 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

(1) durch den Tod eines Mitgliedes

(2) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Mit dem Austritt erlöschen

 alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

(3) durch Ausschlusse eines Mitglieds

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden

wenn es

 

a) das Ansehen des Vereins schädigt

b) dem Zweck des Vereins zuwider handelt

c) ohne Vorliegen einer sozialen Notlage den Monatsbeitrag trotz zweifacher

 schriftlicher Mahnung länger als drei Monate nicht zahlt.

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 2 Wochen die Mitgliederversammlung anrufen. Entschieden wird durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 6

 Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, die Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu

nehmen und an seinen Aktionen und Veranstaltungen teilzunehmen. Einzelheiten hierzu

regelt der Vorstand.

  

§ 7

 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung, sowie die sich hierauf stützenden Anordnungen des Vorstandes zu

achten, und die Ziele des Vereins zu fördern.

 

(2) Jedes volljährige Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen dessen Höhe von der

Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  

§ 8

 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

(1) Die Mitgliederversammlung und

(2) Der Vorstand

 

§ 9

 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen

worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit soweit satzungsgemäß

keine andere Mehrheit gefordert ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr- im ersten

Quartal - statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den

Vorsitzenden einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens

einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt

wird.

 

Die Mitgliederversammlung hat zum Gegenstand

 

(1) den Bericht des Vorstandes

(2) den Kassenbericht

(3) den Kassenprüfbericht

(4) die Entlastung des Vorstandes

(5) die Wahl des Vorstandes

(6) die Wahl der Kassenprüfer

(7) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

(8) Satzungsänderungen

(9) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(10) Auflösung des Vereins

 

Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder einzuladen. Die Einladung hat

Mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Illingen. Mitglieder die nicht im Bereich der Gemeinde Illingen wohnen sind schriftlich einzuladen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom

Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer durch Unterschrift zu bestätigen.

 

§ 10

 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

1) dem Vorsitzenden

2) dem 2. Vorsitzenden

3) dem Kassierer

4) dem 2. Kassierer

5) dem Schriftführer

6) dem 2. Schriftführer

7) bis zu acht Beisitzern

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und

außergerichtlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ihm angehörenden

Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim

Abgestimmt werden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

 

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Ersatzansprüche für Auslagen, die in Durchführung eines Vereinsauftrages entstanden sind.

 

§ 11

 Kassenprüfung

 

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Sie haben die Vereinskasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen und darüber der

Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 12

Ehrungen

 

Der Verein kann Mitglieder aus den in § 4 angeführten Gründen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf in jedem Falle des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Vorschlagsberechtigt sind die Mitgliederversammlung und der

Vorstand.

 

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde zu fertigen, die vom

Vorsitzenden unterschrieben wird. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft hat in würdiger

Form zu geschehen.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 13

 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung

des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögens des Vereins an

einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14

 Satzungsänderung

 

Zur Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von ¾ der bei der ordnungsgemäß

Einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.08.2009 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der rechtsgültigen Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

 

Wustweiler, den 19.08.2009, ergänzt am 17.10.2021.